Wenn Sie die Rechnung der Strafbehörden nicht bezahlen können, können Sie verschiedene Gesuche stellen.
Wenn Sie die Busse, Geldstrafe oder Gebühren nicht bezahlen können
Wenn Sie eine Rechnung erhalten haben für eine Busse, Geldstrafe oder für Verfahrenskosten, müssen Sie die Rechnung bezahlen. Wenn Sie dafür nicht genügend Geld haben, können Sie ein Gesuch stellen. Dazu finden Sie unten mehr Informationen. Bitte melden Sie sich umgehend bei der zuständigen Behörde. Wenn Sie eine Rechnung nicht bezahlen und kein Gesuch stellen, kann dies zur Folge haben, dass Sie eine Haftstrafe verbüssen müssen.
- Gesuch um Fristverlängerung oder Ratenzahlung für die Bezahlung der Strafe und Gebühren (an das Busseninkasso)
- Gesuch um Umwandlung der Geldstrafe oder Busse in gemeinnützige Arbeit (an die Regionalstelle der Bewährungs- und Vollzugsdienste)
- Gesuch um teilweisen oder gesamten Erlass der Gebühren (an die Staatsanwaltschaft, welche die Strafe ausgesprochen hat)
Verfahrenskosten können nicht durch gemeinnützige Arbeit abgegolten werden.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie bei der Busseninkassostelle unter diesem Link:
Gesuch um teilweisen oder gesamten Erlass der Gebühren
Das Gesuch um teilweisen oder gesamten Erlass der Gebühren ist schriftlich bei der zuständigen Strafbehörde zu stellen. Gesuche um Fristverlängerung, Ratenzahlung oder Leistung von gemeinnütziger Arbeit gehen vor.
Voraussetzungen:
- eine Fristverlängerung, Ratenzahlung oder Leistung von gemeinnütziger Arbeit schaffen keine Abhilfe;
- das Gesuch betrifft den Erlass von Gebühren oder Verfahrenskosten und nicht von Bussen oder Geldstrafen;
- die gesuchstellende Person hat die Zahlungsunfähigkeit nicht selbst verschuldet;
- die gesuchstellende Person kann die Gebühren voraussichtlich in den nächsten zehn Jahren nicht bezahlen;
- die Gebühren betragen mehr als CHF 300;
- ein schriftliches Gesuch wird gestellt mit Begründung und Belegen für die schlechte finanzielle Situation.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in der Regel von einer dauernden Mittellosigkeit und einer unzumutbaren Härte auszugehen. Die Gebühren werden dann in der Regel reduziert.
Weitere und genauere Informationen finden Sie in der Weisung der Staatsanwaltschaft unter folgendem Link:
Weisung zu Stundung, Herabsetzung und Erlass von Verfahrenskosten