Die Staatsanwaltschaft lädt Sie brieflich zu einer Einvernahme vor. In begründeten Fällen können Sie ein Verschiebungsgesuch stellen.
Vorladung
Wenn Sie eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft erhalten haben, müssen Sie zum genannten Termin zur Staatsanwaltschaft gehen. Im Brief finden Sie die notwendigen Informationen dazu: Zeit, Ort, mitzubringende Unterlagen, und weiteres. Bei Fragen können Sie auf die Telefonnummer anrufen, welche auf der Vorladung geschrieben steht.
Die Staatsanwaltschaft darf Sie vorladen, wenn Ihre Anwesenheit für die Strafuntersuchung notwendig ist. Meistens geht es darum, dass in den Räumen der Staatsanwaltschaft eine Einvernahme, also eine Befragung, mit Ihnen durchgeführt werden soll. Es kann aber ausnahmsweise auch sein, dass Sie für eine andere Untersuchungshandlung oder an einen anderen Ort vorgeladen werden.
Anzeige einer Einvernahme
Es kann sein, dass Sie für einen Termin nicht selber vorgeladen sind, aber die Vorladung einer anderen Person zugeschickt erhalten. Im Schreiben ist erklärt, dass Sie als beschuldigte Person oder Privatklägerschaft freiwillig an der Einvernahme der anderen Person teilnehmen können. Dabei können Sie auch Ergänzungsfragen stellen.
Verschiebungsgesuch
Die Pflicht bei der Staatsanwaltschaft zu erscheinen, geht der Pflicht gegenüber dem Arbeitgeber oder der Schule grundsätzlich vor. Sie hat grundsätzlich auch Vorrang vor Ihrem Recht, an diesem Tag zu verreisen.
Wenn der Termin für Sie besonders ungünstig ist, dann können Sie bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Verschiebung des Termins stellen. Gründe dafür können zum Beispiel sein, dass Sie krank werden oder der Termin in die Zeit Ihrer gebuchten Ferien im Ausland fällt oder in die Zeit Ihres Militärdienstes. Nennen Sie im Verschiebungsgesuch die Gründe für die Verschiebung und welche Zeiträume für Ihr Erscheinen stattdessen möglich sind.
Wenn die Staatsanwaltschaft den Termin nicht absagt, müssen Sie zu diesem Termin erscheinen. Auch wenn Sie ein Verschiebungsgesuch gestellt haben. Erst wenn die Staatsanwaltschaft den Termin absagt, sind Sie von Ihrer Pflicht zu erscheinen befreit.
Unentschuldigtes Nichterscheinen
Wenn Sie zum Termin nicht kommen, können Sie mit einer Busse bestraft oder von der Polizei abgeholt und zum Termin gebracht werden.
Es kann auch sein, dass Ihr Nichterscheinen dazu führt, dass Ihr Strafantrag oder Ihre Einsprache zurückgezogen sind.
Wenn Sie nicht zum Termin kommen können, stellen Sie ein Verschiebungsgesuch. Wenn Ihnen dafür keine Zeit bleibt, melden Sie so schnell wie möglich bei der Staatsanwaltschaft, dass Sie nicht kommen können und weshalb. Auch wenn der Termin schon begonnen hat oder schon vorbei ist, ist eine möglichst baldige Meldung an die Staatsanwaltschaft wichtig.
Dokumente und Beweise mitbringen
Bitte bringen Sie zum Einvernahmetermin einen Ausweis und die erhaltene Vorladung mit. Es hilft auch, wenn Sie Beweismittel wie Quittungen, Fotos und so weiter bereits mitbringen.
Übersetzung
Wenn Sie Deutsch nicht genug gut verstehen und sprechen können, muss für die Befragung ein Übersetzer oder eine Übersetzerin teilnehmen. Bitte melden Sie dies der Staatsanwaltschaft per Telefon gleich nachdem Sie die Vorladung bekommen haben. In der Region Berner Jura-Seeland kann die Befragung auch ohne Übersetzer oder Übersetzerin auf Französisch durchgeführt werden.
Teilnahme weiterer Personen an der Einvernahme
Die Einvernahmen sind nicht öffentlich. Sie sind aber für die Verfahrensbeteiligten öffentlich. Teilnehmen dürfen neben der Staatsanwaltschaft und eventuell einer übersetzenden Person die beschuldigten Person, Privatklägerschaft und ihre jeweilige Rechtsvertretung. Wenn Sie Opfer einer Straftat gegen Ihre körperliche, psychische oder sexuelle Unversehrtheit wurden, dürfen Sie sich zusätzlich von einer unterstützenden Person (Vertrauensperson) begleiten lassen.
Als Opfer können Sie verlangen, dass die Täterin oder der Täter nicht im gleichen Raum wie Sie ist. Sie oder er kann aber über Videoübertragung bei Ihrer Befragung zusehen und Fragen an Sie stellen lassen.
Als Opfer eines Sexualdelikts können Sie verlangen, dass Sie von einer Person des gleichen Geschlechts befragt werden.
Weitere Schutzmassnahmen, wie zum Beispiel die Möglichkeit anonym auszusagen, sind nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Wenn Sie eine solche beantragen wollen, tun Sie dies frühzeitig.
Ihre Stellung in der Einvernahme
In welcher Stellung Sie befragt werden, sehen Sie auf der Vorladung. Folgende Stellungen sind möglich:
Beschuldigte Person: Die beschuldigte Person wird verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben. Gegen Sie wird das Strafverfahren geführt.
Auskunftsperson: Als Auskunftsperson kann zum Beispiel gelten, wer noch im Kindesalter oder eingeschränkt urteilsfähig ist; oder wer eine ähnliche Rolle wie ein Beschuldigter hatte.
Privatklägerschaft: Die Privatklägerschaft ist ein Spezialfall der Auskunftsperson. Sie ist eine durch die Straftat geschädigte Person, die als aktive Partei am Strafverfahren teilnimmt und Anträge stellt.
Opfer: Das Opfer wurde durch die Straftat in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit verletzt. Es kann Auskunftsperson oder Zeuge sein, hat aber besondere Rechte.
Zeugin oder Zeuge: Die Zeugin oder der Zeuge kann Aussagen zum Geschehen machen. Sie oder er hat keine Straftat begangen, hatte keine ähnliche Rolle wie eine beschuldigte Person und ist nicht Partei im Verfahren.
Ihre Rechte in der Einvernahme
Bei der Einvernahme werden Ihnen zuerst Ihre Rechte erklärt. Sie werden darüber aufgeklärt, ob Sie die Fragen beantworten müssen oder nicht. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie eine Anwältin oder einen Anwalt beiziehen können. Ihnen wird gesagt, unter welchen Umständen der Kanton die Anwältin oder den Anwalt für Sie bezahlt, wobei Sie die Kosten möglicherweise später zurückzahlen müssen. Ihre Rechte in der Einvernahme sind unterschiedlich, je nachdem ob Sie die Rolle einer beschuldigten Person, einer Auskunftsperson, eines Privatklägers oder einer Zeugin oder eines Zeugen haben.
Welches Ihre Rechte in der Einvernahme sind, hängt von Ihrer Stellung im Verfahren ab. Sie können sich über Ihre Rechte auf diesen Merkblättern informieren:
Merkblatt für beschuldigte Personen
Merkblatt für Auskunftspersonen (in Erarbeitung)
Merkblatt für Privatklägerschaft (in Erarbeitung)
Merkblatt für Opfer (in Erarbeitung)
Merkblatt für Zeuginnen und Zeugen (in Erarbeitung)
Ablauf der Einvernahme
Zuerst werden Ihnen Ihre Rechte und Pflichten in der Einvernahme erklärt. Danach werden Ihnen Fragen zur möglichen Straftat gestellt und Ihnen können Beweismittel vorgehalten werden. Wenn Sie beschuldigt sind, werden Ihnen auch Fragen zu Ihrer Person gestellt. Die anwesende Rechtsvertretungen und Parteien können ergänzende Fragen an Sie stellen. Am Schluss haben Sie Gelegenheit, von sich aus etwas zu ergänzen. Die Fragen und Ihre Aussagen werden sinngemäss in ein Protokoll geschrieben. Sie können sich dann dazu äussern, ob das Protokoll dem Sinn nach richtig aufgeschrieben wurde. Das Protokoll wird anschliessend unterschrieben und als Beweismittel zu den Akten genommen.
Entschädigung für die Teilnahme an der Einvernahme
Wenn Sie als Zeugin oder Zeuge befragt werden, entschädigt der Kanton Sie für Ihre Reisespesen. Der Kanton entschädigt Sie als Zeugin oder Zeugen auch für Ihren Erwerbsausfall, wenn Sie selbständig erwerbend sind. Wenn Sie angestellt sind, muss der Arbeitgeber Ihnen für eine Einvernahme während der Arbeitszeit den Lohn bezahlen.
Wenn Sie als beschuldigte Person oder Privatklägerschaft befragt werden, wird Ihre Teilnahme an einer Einvernahme grundsätzlich nicht entschädigt. Für den Aufwand und die Kosten im ganzen Verfahren können Sie vielleicht am Schluss des Verfahrens eine Entschädigung erhalten.