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Verfahrenskosten

Die Kosten eines Strafverfahrens werden nach bestimmten Regeln berechnet und müssen von den am Verfahren beteiligten Personen oder dem Kanton bezahlt werden.

Was gehört zu den Verfahrenskosten?

Die Verfahrenskosten bestehen aus dem Aufwand und den Auslagen im konkreten Verfahren. Zum Aufwand gehören Gebühren für die notwendigen Arbeitsstunden und Infrastruktur der Strafverfolgungsbehörden. Diese werden pauschal bestimmt. Zu den Auslagen gehören die Kosten für Übersetzungen, Laboranalysen, Gutachten, Spesen oder bezahlte Arbeiten von anderen Behörden. Die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung gehören ebenfalls als Auslagen zu den Verfahrenskosten.

Wie hoch sind die Verfahrenskosten?

Wie hoch die Verfahrenskosten in Ihrem Fall sind, kann nicht im Vornherein gesagt werden. Die Verfahrenskosten werden für jeden Einzelfall durch die entscheidende Staatsanwaltschaft oder das entscheidende Gericht festgelegt. Die Verfahrenskosten werden nach dem Arbeitsaufwand, der Schwere und Wichtigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Bezahlenden festgelegt.

 

Beispiele zur Orientierung:

  • Bei Strafbefehlen mit nur einer Busse sind in der Regel Gebühren von mindestens CHF 50 bis 300 zu bezahlen. Dazu kommen Auslagen.
  • Bei Strafbefehlen mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe sind in der Regel Gebühren von mindestens CHF 500 bis 1200 zu bezahlen. Dazu kommen Auslagen.
  • Kommt es zu einem Gerichtsverfahren entstehen in der Regel zusätzliche Gebühren von mindestens mehreren Hundert Franken bis mehreren Tausend Franken. Dazu kommen Auslagen.

Zu den Gebühren können zum Beispiel folgende Auslagen hinzukommen. 

  • Zum Beispiel beim Autofahren mit zuviel Alkohol oder Drogen im Blut mehrere Hundert Franken bis über Tausend Franken Auslagen für eine Blutanalyse. 
  • Beispielsweise bei einem Gutachten zum Ablauf eines Verkehrsunfalles mehrere Tausend Franken Auslagen.
  • Beispielsweise für die Bezahlung des Anwalts einer verletzten Person mehrere Tausend Franken Auslagen.
  • Bei aufwändigen und komplizierten Strafverfahren können auch Kosten von mehreren Zehntausend Franken entstehen.

Die Anzeigeerstatterin oder der Anzeigeerstatter, die Strafantragstellerin oder der Strafantagsteller:

Wenn jemand nur Strafantrag stellt, aber nicht Privatkläger ist und sich aktiv am Verfahren beteiligt, dann bezahlt er grundsätzlich keine Verfahrenskosten.

Möglicherweise muss er aber Verfahrenskosten bezahlen, wenn er mutwillig oder grob fahrlässig das Verfahren bewirkt oder erschwert hat.

Hat eine Person nur Anzeige erstattet, aber nicht Strafantrag gestellt, so bezahlt auch sie grundsätzlich keine Verfahrenskosten. Unter bestimmten Umständen muss aber auch sie Verfahrenskosten bezahlen, wenn sie durch eine leichtfertige Strafanzeige Kosten verursacht hat.

Wer bezahlt die Verfahrenskosten?

Die beschuldigte Person:

Die beschuldigte Person bezahlt grundsätzlich die Verfahrenskosten, wenn sie einen Strafbefehl erhält oder vom Gericht verurteilt wird. Dann ist sie schuldig und kostenpflichtig.

Die beschuldigte Person bezahlt grundsätzlich die Verfahrenskosten nicht, wenn das Verfahren mit Nichtanhandnahme, Einstellung oder Freispruch endet. Dann ist sie nicht schuldig. Möglicherweise muss die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trotzdem bezahlen, weil sie zwar keine Straftat begangen hat, aber das Verfahren durch eine andere rechtswidrige und schuldhafte Handlung bewirkt hat.

Die Privatklägerschaft:

Die Privatklägerschaft bezahlt grundsätzlich die Verfahrenskosten nicht.

Es gibt aber Ausnahmen, wenn sie mit Anträgen Verfahrenskosten verursacht und dann nicht Recht erhält:

Wenn die Privatklägerschaft Strafantrag gestellt hat, aber die beschuldigte Person nicht bestraft wird, bezahlt die Privatklägerschaft möglicherweise die gesamten Verfahrenskosten.

Wenn die Privatklägerschaft eine Zivilforderung gestellt hat, bezahlt sie möglicherweise die Verfahrenskosten für ihre Zivilforderung, wenn die beschuldigte Person ihr die Zivilforderung nicht bezahlen muss.

Die Anzeigeerstatterin oder der Anzeigeerstatter, die Strafantragstellerin oder der Strafantagsteller:

Wenn jemand nur Strafantrag stellt, aber nicht Privatkläger ist und sich aktiv am Verfahren beteiligt, dann bezahlt er grundsätzlich keine Verfahrenskosten.

Möglicherweise muss er aber Verfahrenskosten bezahlen, wenn er mutwillig oder grob fahrlässig das Verfahren bewirkt oder erschwert hat.

Hat eine Person nur Anzeige erstattet, aber nicht Strafantrag gestellt, so bezahlt auch sie grundsätzlich keine Verfahrenskosten. Unter bestimmten Umständen muss aber auch sie Verfahrenskosten bezahlen, wenn sie durch eine leichtfertige Strafanzeige Kosten verursacht hat.

Bei Gerichtsverfahren:

In Gerichtsverfahren werden die Kosten nach den gleichen Grundsätzen verteilt. Angaben dazu finden Sie auf der Seite der Strafgerichte.

Strafgerichte: Kosten

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