Logo Kanton Bern / Canton de BerneStaatsanwaltschaft

Nichtanhandnahme, Sistierung, Einstellung

Nach Eingang einer Strafanzeige oder eines Strafantrags prüft die Staatsanwaltschaft, was weiter zu tun ist.

Nichtanhandnahme

Bestehen keine genügenden Hinweise auf eine Straftat oder ist das angezeigte Verhalten nicht strafbar, dann eröffnet die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dies in einer schriftlichen Nichtanhandnahmeverfügung.

Sistierung

Eine eröffnete Untersuchung kann sistiert, das heisst unterbrochen werden, zum Beispiel wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthaltsort unbekannt ist. Fällt der Grund der Sistierung weg, wird die Untersuchung fortgeführt.

Einstellung

Am Ende der Untersuchung prüft die Staatsanwaltschaft, ob es genügend Beweise für eine Anklage gibt. Falls nicht, wird das Verfahren eingestellt.

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme, Sistierung oder Einstellung

Wenn Sie durch die Nichtanhandnahme, Sistierung oder Einstellung einen Nachteil erleiden, können Sie dagegen Beschwerde einreichen. 

Sie können zum Beispiel einen Nachteil erleiden, wenn Sie als Privatklägerschaft die Bestrafung der beschuldigten Person verlangen. Oder wenn Sie als beschuldigte Person eine Entschädigung für Ihren Aufwand im Verfahren verlangen.

Mehr zur Beschwerde finden Sie hier:

Beschwerde gegen Entscheide und Handlungen

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