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Untersuchungshaft, Regeln und Kontakte

Die beschuldigte Person gilt bis zu einem rechtskräftigen Urteil als unschuldig. Eine Inhaftierung vor rechtskräftiger Verurteilung kommt deshalb nur als letztes Mittel zum Einsatz.

Wann droht Untersuchungshaft?

Untersuchungshaft kann angeordnet werden, wenn eine Person dringend einer nicht leichten Straftat verdächtigt wird und zudem die Gefahr besteht, dass die Täterschaft fliehen, Beweise beseitigen, weitere Straftaten begehen oder eine bereits angedrohte Straftat in die Tat umsetzen könnte.

Untersuchungshaft darf nur dann angeordnet werden, wenn keine milderen Mittel wie beispielsweise das Leisten einer Kaution oder das regelmässige Sich-Melden bei einer Polizei ausreichen. Werden solche Auflagen anstelle von Untersuchungshaft angeordnet, führt ein Verstoss dagegen in der Regel sofort zur Anordnung von Untersuchungshaft.

Wer ordnet die Untersuchungshaft an?

Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet auf entsprechenen Antrag der Staatsanwaltschaft. Die verhaftete Person kann sich zum Antrag der Staatsanwaltschaft äussern. Sie hat dazu das Recht, durch das Zwangsmassnahmengericht persönlich angehört zu werden.

Wie lange dauert die Untersuchungshaft?

Eine Maximaldauer von Untersuchungshaft gibt es in der Schweiz nicht. Die Untersuchungshaft ist aber zwingend zu befristen, in der Regel auf drei Monate. Vor Ablauf der Frist kann die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Verlängerung stellen. Die Untersuchungshaft kann mehrmals verlängert werden.

Kann ich mich gegen die Untersuchungshaft wehren?

Gegen die Anordnung von Untersuchungshaft können Sie innerhalb von 10 Tagen Beschwerde führen.

Wer wird über meine Verhaftung orientiert?

Wenn Sie es wünschen, werden Ihre Angehörigen unverzüglich über Ihre Festnahme informiert, es sei denn, Sie verzichten ausdrücklich darauf. Sie können ebenfalls wünschen, dass Ihr Arbeitgeber über Ihre Verhaftung informiert wird.

Ausländerinnen und Ausländer können zudem ihre diplomatische Vertretung über ihre Verhaftung orientieren lassen.

Kann ich Besuche empfangen?

Grundsätzlich ja. Einschränkungen sind erlaubt, soweit es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit des Regionalgefängnisses erforden. Besuche müssen deshalb durch die Staatsanwaltschaft bewilligt werden und finden wenn nötig unter Aufsicht statt.

Kann ich Briefe schreiben und Briefe empfangen?

Sie dürfen Briefe schreiben und empfangen. Briefe werden von der Staatsanwaltschaft gelesen, sie dürfen keine Angaben über den Inhalt des Verfahrens enthalten. Von dieser Zensur ausgenommen ist die Korrespondenz zwischen Ihnen und Ihrer Verteidigung.

Darf ich telefonieren?

Grundsätzlich nicht. Im Einzelfall kann Ihnen die Staatsanwaltschaft auf begründetes Gesuch hin ein Telefonat bewilligen.

Ich habe gesundheitliche Probleme, was kann ich tun?

Sie können sich beim (Gesundheits)Personal des Regionalgefängnisses melden.

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