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Amtliche Verteidigung und unentgeltlicher Rechtsbeistand

In bestimmten Situationen kann oder muss die Staatsanwaltschaft für Sie einen Anwalt oder einen Anwältin einsetzen und unter Umständen auch bezahlen.

Wenn Sie den Anwalt oder die Anwältin nicht selber bezahlen können

Wenn Sie beschuldigte Person oder Privatklägerschaft in einem Strafverfahren sind, können Sie selber eine Rechtsvertretung beauftragen.

Wenn Sie nicht genug Geld haben, um die Rechtsvertretung zu beauftragen, können Sie ein Gesuch stellen, dass die Staatsanwaltschaft eine Anwältin oder einen Anwalt für sie beauftragt.

In bestimmten Situationen haben Sie nicht nur ein Recht auf eine Rechtsvertretung , sondern Sie müssen sogar eine haben. Dies heisst notwendige Verteidigung.

Die vom Kanton beauftragte und bezahlte Rechtsvertretung einer beschuldigten Person heisst amtliche Verteidigung.

Die vom Kanton beauftragte und bezahlte Rechtsvertretung heisst unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Es kann sein, dass Sie das Honorar für die von der Staatsanwaltschaft eingesetzte Rechtsvertretung später zurückzahlen müssen, wenn Sie wieder genug Geld haben. Dies hängt auch davon ab, wie das Verfahren endet.

Amtliche Verteidigung

Voraussetzungen:

Wenn die folgenden Voraussetzungen alle erfüllt sind, können Sie von der Staatsanwaltschaft eine amtliche Verteidigung verlangen:

  • Sie sind beschuldigte Person;
  • Sie haben nicht genügend Geld (oder finanzielle Mittel), um die Anwältin oder den Anwalt selber zu bezahlen;
  • Sie können das Verfahren nicht ohne die Hilfe einer Anwältin oder eines Anwalts bestreiten, weil es zu kompliziert ist;
  • Ihnen droht eine nicht kleine Strafe (kein Bagatellfall), zum Beispiel wenn Sie eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen erwarten.

Vorgehen:

Wenn Sie ein Gesuch um die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung stellen möchten, gehen Sie so vor:

  • Schicken Sie einen Brief an die Staatsanwaltschaft. Schreiben Sie im Brief oben "Gesuch um amtliche Verteidigung" hin.  Schreiben Sie dann die Gründe hin, weswegen Sie eine amtliche Verteidigung brauchen. Unterschreiben Sie den Brief.
  • Schicken Sie Dokumente mit, die zeigen, dass Sie nicht genügend Geld haben, um die Anwältin oder den Anwalt selbst zu bezahlen. Zum Beispiel eine Steuererklärung, ein Sozialhilfebudget, Bankauszüge oder Dokumente, die besagen, dass Sie in der Schweiz nicht arbeiten dürfen.
  • Wenn Sie möchten, dass eine bestimmte Anwältin oder ein bestimmter Anwalt Sie vertritt, dann teilen Sie Ihren Wunsch der Staatsanwaltschaft mit.
Sie können auch eine Anwältin oder einen Anwalt fragen, ob sie oder er für Sie ein solches Gesuch stellen und dann selber als amtliche Verteidigung eingesetzt werden kann.

Bezahlung:

Wenn die Staatsanwaltschaft eine amtliche Verteidigung einsetzt, bezahlt sie diesen bis zum Abschluss des Verfahrens.

Wenn Sie am Schluss die Verfahrenskosten bezahlen müssen, müssen Sie auch die Entschädigung der Anwältin oder des Anwalts bezahlen. Dies kann zu einem späteren Zeitpunkt geschehen, wenn Sie wieder Geld haben.

Notwendige Verteidigung

Voraussetzungen:

Eine Verteidigung ist in diesen Fällen zwingend notwendig:

  • Sie sind beschuldigte Person;
  • Sie sind  mehr als 10 Tage in Haft;
  • Ihnen droht eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme von mehr als einem Jahr;
  • Ihnen droht eine Landesverweisung;
  • Die Staatsanwaltschaft tritt im Prozess gegen Sie vor Gericht auf;
  • Es wird mit Ihrer Zustimmung ein abgekürztes Verfahren durchgeführt.

Vorgehen:

Wenn ein Verteidigung in Ihrem Fall notwendig ist, wird die Staatsanwaltschaft eine Verteidigung einsetzen. Sie werden zuerst gefragt, ob Sie eine bestimmte Person als Verteidiger wünschen. 

Wenn Sie denken, dass eine Verteidigung aus den oben genannten Gründen notwendig ist, aber die Staatsanwaltschaft nichts unternimmt, können Sie auf die Notwendigkeit einer Verteidigung in Ihrem Fall hinweisen.

Bezahlung:

Die Bezahlung der von der Staatsanwaltschaft eingesetzten notwendigen Verteidigung erfolgt gleich wie bei der amtlichen Verteidigung.

Unentgeltlicher Rechtsbeistand

Voraussetzungen:

Wenn die folgenden Voraussetzungen alle erfüllt sind, können Sie von der Staatsanwaltschaft einen unentgeltlichen Rechtsbeistand verlangen:

  • Sie sind Privatklägerin oder Privatkläger;
  • Sie haben nicht genügend Geld (oder finanzielle Mittel), um den Anwalt selber zu bezahlen;
  • Sie haben eine Zivilklage eingereicht, 
  • Ihre Zivilklage erscheint nicht aussichtslos;
  • Sie können die Zivilklage nicht ohne die Hilfe einer Anwältin oder eines Anwalts führen, weil es zu kompliziert ist.

Vorgehen:

Wenn Sie ein Gesuch um die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen möchten, gehen Sie so vor:

  • Schicken Sie einen Brief an die Staatsanwaltschaft. Schreiben Sie im Brief oben "Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand" hin.  Schreiben Sie dann die Gründe hin, weswegen Sie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand brauchen. Unterschreiben Sie den Brief.
  • Schicken Sie Dokumente mit, die zeigen, dass Sie nicht genügend Geld haben, um die Anwältin oder den Anwalt selbst zu bezahlen. Zum Beispiel eine Steuererklärung, ein Sozialhilfebudget, Bankauszüge oder Dokumente, die besagen, dass Sie in der Schweiz nicht arbeiten dürfen.
  • Wenn Sie möchten, dass eine bestimmte Anwältin oder ein bestimmter Anwalt Sie vertritt, dann teilen Sie Ihren Wunsch der Staatsanwaltschaft mit.

Sie können auch eine Anwältin oder einen Anwalt fragen, ob sie oder er für Sie ein solches Gesuch stellen und dann selber als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt werden kann.

Bezahlung:

Wenn die Staatsanwaltschaft einen unentgeltlichen Rechtsbeistand einsetzt, bezahlt sie diesen bis zum Abschluss des Verfahrens. 

Wenn Sie am Schluss die Verfahrenskosten bezahlen müssen, müssen Sie auch die Entschädigung der Anwältin oder des Anwalts bezahlen. Dies kann zu einem späteren Zeitpunkt geschehen, wenn Sie wieder Geld haben.

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