Die Möglichkeit, Akten einzusehen, ist gesetzlich geregelt und hängt vom Verfahrensstand ab.
Nicht öffentliches Vorverfahren
Die Untersuchung durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft ist für die Öffentlichkeit grundsätzlich geheim. Die beschuldigte Person, die geschädigte Person bzw. Privatklägerschaft und manchmal auch Behörden dürfen aber grundsätzlich die Akten ansehen und bei Verfahrenshandlungen dabei sein.
Recht auf Akteneinsicht
Akteneinsicht ist die Möglichkeit, die Akten anzusehen und Fotos oder Kopien davon zu erstellen. Die Akten kann einsehen, wer als Partei am Verfahren beteiligt ist. Beschuldigte Personen oder ihre Rechtsvertretung können die Akten einsehen. Die Privatklägerschaft oder ihre Rechtsvertretung können die Akten einsehen. Wer nur Anzeige erstattet oder nur Zeugin oder Zeuge ist, kann die Akten nicht einsehen. Angehörige von Verfahrensparteien können die Akten nicht einsehen.
Ist eine Person nur an einem Teil des Verfahrens beteiligt, hat sie auch nur das Recht, den entsprechenden Teil der Akten einzusehen.
Behörden und Versicherungen dürfen aufgrund von besonderen rechtlichen Bestimmungen die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nötigen Akten einsehen. Sie müssen beim Akteneinsichtsgesuch angeben, mit welcher rechtlichen Bestimmung sie ihr Gesuch begründen.
Ausnahmsweise können auch unbeteiligte Personen die Akten einsehen, aber nicht aus blossem Interesse, sondern nur wenn sie ein überwiegendes schützenswertes Interesse dazu haben. Es kann zum Beispiel für eine wissenschaftliche Untersuchung notwendig sein.
Vorläufige Beschränkung der Akteneinsicht
Auch wenn Sie das Recht haben, die Akten einzusehen, können Sie nicht immer von Anfang der Untersuchung an alle Akten einsehen. Die Staatsanwaltschaft kann dies zuerst verweigern, wenn es nötig erscheint. Nachdem die beteiligten Personen durch die Staatsanwaltschaft befragt und die wichtigsten Beweise gesammelt wurden, können Sie die Akten aber einsehen. Das ist spätestens beim Abschluss der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft möglich.
Vorgehen bei der Akteneinsicht
Wenn Sie die Akten einsehen dürfen und möchten, müssen Sie die Akteneinsicht vorgängig bei der Staatsanwaltschaft beantragen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob, wann und wie Sie die Akten einsehen können und informiert Sie darüber. Dabei berücksichtigt die Staatsanwaltschaft auch die Rechte der anderen Parteien und den reibungslosen Fortgang des Verfahrens.
Auskunft zum Verfahrensstand
Wenn Sie das Recht haben, die Akten einzusehen, dann haben Sie im gleichen Mass auch das Recht, bei der Staatsanwaltschaft eine Auskunft über das Strafverfahren einzuholen.
Ihnen kann darüber Auskunft gegeben werden, ob ein Verfahren läuft, an dem Sie beteiligt sind, wie weit das Verfahren fortgeschritten ist und was im Verfahren getan wurde und noch geplant ist.
Die Staatsanwaltschaft kann wie die Einsicht in die Akten auch die Erteilung von Auskünften vorläufig verweigern, wenn die wichtigsten Beweise noch nicht gesammelt wurden.
Ausnahmsweise können auch den Medien beschränkte Auskünfte über das Strafverfahren gegeben werden. Dies kann zum Beispiel sein, wenn der Fall von öffentlichem Interesse ist oder die Polizei und Staatsanwaltschaft Zeugen sucht.
Datenschutz
Während das Strafverfahren läuft, wird über die Herausgabe von Informationen aus dem Strafverfahren gemäss der Strafprozessordnung entschieden. Nach Abschluss des Strafverfahrens wird gemäss dem kantonalen Datenschutzgesetz entschieden. Bei der Herausgabe von Informationen wird stets berücksichtigt, ob die anfragende Person oder Behörde einen rechtlichen Grund für die Herausgabe der Informationen hat, welche Interessen auf Geheimhaltung der Herausgabe entgegenstehen, und wie diese Interessen gegeneinander abzuwägen sind.