Logo Kanton Bern / Canton de BerneStaatsanwaltschaft

Jugendliche

Die Jugendanwaltschaft führt Straf- und Vollzugsverfahren gegen Jugendliche, die zwischen dem vollendeten 10. und vor dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Die Jugendanwaltschaft nimmt dabei unterschiedliche Rollen wahr: sie untersucht, erlässt Strafbefehle, ordnet Schutzmassnahmen an, vertritt Anklagen vor Gericht und vollzieht alle Strafen und Schutzmassnahmen.

Grundsatz des Jugendstrafverfahrens

Wegleitend in einem Jugendstrafverfahren ist der Schutz und die Erziehung der oder des Jugendlichen. Besondere Beachtung wird dabei den Lebens- und Familienverhältnissen der Jugendlichen sowie der persönlichen Entwicklung geschenkt. Im Jugendstrafverfahren bedeutet dies, dass nebst der abzuklärenden Straftat auch die persönlichen Verhältnisse der oder des Jugendlichen erhoben werden. Zuständig dafür sind bei der Jugendanwaltschaft angestellte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter. Stellen diese zusammen mit den verfahrensleitenden Jugendanwältin oder dem verfahrensleitenden Jugendanwalt fest, dass Unterstützungsbedarf bei der beschuldigten Person besteht, werden ambulante oder stationäre Schutzmassnahmen zusätzlich zu den Strafsanktionen ausgesprochen. Ziel ist, die Jugendlichen vor einer kriminellen Laufbahn zu schützen und sie vor weiterer Delinquenz zu bewahren. Dazu tragen auch die auszusprechenden Strafen bei, welche aus pädagogischer Sicht nicht möglichst hoch, sondern mit Blick auf die Verhinderung zukünftiger Delikte möglichst wirkungsvoll erscheinen soll.

Nach einem rechtskräftigen Urteil (Strafbefehl oder Gerichtsurteil) ist die Jugendanwaltschaft sodann für den Vollzug der Strafen und Massnahmen zuständig. Jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen können bis zur Vollendung des 25. Altersjahres aufrechterhalten werden, wobei sie durch die Verfahrensleitung jährlich überprüft werden. Mit dem Vollzug von jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen vertraut werden können private oder staatliche Institutionen unter der Führung der Verfahrensleitung zusammen mit dem zuständigen Sozialarbeiter oder der zuständigen Sozialarbeiterin. Jede Schutzmassnahme kann bereits während der Untersuchung oder im hängigen Vollzug vorsorglich durch die Jugendanwaltschaft angeordnet werden. Die angeordneten Schutzmassnahmen können jederzeit geändert werden. Stationäre Schutzmassnahmen müssen definitiv durch das Jugendgericht des Kantons Bern angeordnet werden.

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